Die Satzung des VfR Baumholder 1886 e.V.
Satzung
des Vereins für Rasensport Baumholder 1886 e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
(1) Der Sportverein führt den Namen :
“Verein für Rasensport Baumholder 1886 e.V.”
Er ist Mitglied der Sportbünde Rheinland und Rheinhessen, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein VfR Baumholder hat seinen Sitz in 55774 Baumholder.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach ( vormals Idar-Oberstein) eingetragen.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind “ grün – weiß “.
(2)Der Verein ist ein Allsportverein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der VfR Baumholder verurteilt Rassismus sowie jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Gewalt ist. Bei Verstößen drohen Vereinsstrafen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Die Vereinsjugend arbeitet gemäß der Vereinsjugendordnung.
Die Jugendvollversammlung ist für die Genehmigung bzw. von Änderungen dieser zuständig.
Die Bestimmungen der Jugendordnung dürfen den Bestimmungen der Vereinssatzung nicht widersprechen.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen Aufnahmeantrag auszufüllen und zu unterschreiben.Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Eine Mitgliedschaft kann nur für mindestens 6 Monate beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
(4)Nach erfolgter Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu unterstützen und zu befolgen.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2)Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(3)Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4
Beiträge
(1)Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten und wird zu Beginn eines Quartals vom angegebenen Konto abgebucht. Der Verein ist berechtigt, Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen. Entstehende Kosten sind zusätzlich vom Mitglied zu tragen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für die Rechnungstellung gefordert werden.
(2)Die Sparten können im Bedarfsfall Sonderbeiträge erheben. Sie haben hierzu das Einvernehmen mit dem Vorstand einzuholen. Zusätzlich können, bei begründeter Notwendigkeit, allein durch Beschluss des Vorstandes, abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Vorsitzenden für Bankgeschäfte und Buchhaltung bzw. den Revisoren des Vereins geprüft werden. Das Prüfungsergebnis ist dem Vorstand zuzuleiten. Kursteilnehmer, die nicht Mitglieder sind, entrichten nur eine Kursgebühr, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand festgelegt wird.
(3)Der Vorstand kann auf Antrag in besonders gelagerten Fällen Beitragserleichterungen gewähren.
Bei Austritt, der schriftlich dem Vorstand mitzuteilen ist, werden zu viel gezahlte Beiträge nicht zurück erstattet.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder können jedoch an den Mitglieder- sowie Spartenversammlungen teilnehmen
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
(2)Bei der Wahl des Ressortleiters für Jugendsport ist das Mindestalter zur Ausübung des Stimmrechts 12 Jahre.
§ 6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder des Vereins, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden :
a) Verweis
b) angemessene Geldbuße
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ( § 2.2. ) gegen den Ausschluss ( § 3.3 ) sowie gegen ein Maßregelung ( §6 ) ist das Mittel des Einspruchs zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen
- vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a ) die Jahreshaupt- bzw. die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
(1 ) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2 ) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet in jedem Jahr statt. Sie ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
(3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt;
b) 25 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.
(4 ) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Baumholder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
(5 ) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten :
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Kassenprüfbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit dies erforderlich ist
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ( soweit erforderlich )
- Bestätigung der von den Sparten gewählten Spartenleiter ( soweit erforderlich ); diese sind mit der Bestätigung der Mitgliederversammlung Mitglied im Vorstand.
(6 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(7 ) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8 ) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
(9 ) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 10
Vorstand
(1)Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus fünf gleichberechtigten Vorsitzenden, die für Bereiche zuständig sind, die in der Geschäftsordnung festgehalten sind.
Es sind :
- Vorsitzender für Hallensport
- Vorsitzender für Rasensport
- Vorsitzender für Bankgeschäfte und Buchhaltung
- Vorsitzender für Bauwesen und Liegenschaften
- Vorsitzender für die Schriftführung
- b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und
- dem Beauftragten für die Mitgliederverwaltung
- dem Beauftragten für Versicherungsfragen
- den Beauftragten für Marketing
- den Beauftragten für den Festausschuss
- dem Pressewart
- den Spartenleitern aller Sparten
- der Ressortleitung für Jugendsport
Die Aufgabenverteilung, wie sie unter § 10,1a und § 10,1b aufgeführt ist, wird in der Geschäftsordnung beschrieben. Geschäfts- Und Jugendordnung sind nicht Bestandteil dieser Satzung .
- Bei Bedarf kann der Vorstand um weitere Personen ergänzt werden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die fünf gleichberechtigten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es vertreten jeweils zwei gemeinsam.
(3) Der Ressortleiter für Jugendsport wird in der Jugendvollversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand leitet den Verein.
- Der geschäftsführende Vorstand beruft die Sitzungen ein, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet werden.
- Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5) Der Vorstand hat nach Maßgabe dieser Satzung das Vereinsvermögen zu verwalten und die finanziellen Angelegenheiten zu erledigen.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen.
(6) Jeweils zwei Vorsitzende sind ermächtigt, unter Einholung der jeweils erforderlichen Zustimmung der Organe im Bedarfsfall nach pflichtgemäßem Ermessen die unbedingt für notwendig zu erachtenden Ausgaben zu leisten und die dem Verein zufließenden Einnahmen anzunehmen.
-
- Dabei gelten im Innenverhältnis folgende Zustimmungserfordernisse :
-
- a) bis zu 500 € im Einzelfall ohne jegliche Zustimmung als Geschäfte der laufenden Verwaltung;
- b) über 500 € bis 2500 € mit Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes;
- c) über 2500 € nur mit Einwilligung des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung.
(7) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten.
(8) Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
(9) Die Vorsitzenden haben das Recht, an allen Sitzungen der Sparten und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
(10) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
(11) Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden von dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden einberufen. Der Ausschussvorsitzende hat die Verpflichtung, dem Vorstand einen Rechenschaftsbericht abzugeben.
(12) Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzforderungen gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
(13) Der Vorstand des VfR Baumholder ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstandes werden Auslagen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig. Sie darf jedoch nicht die Ehrenamtspauschale überschreiten. Der Vorstand kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die genannten Vergütungen beschließen.
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§ 11
Sparten
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Die Neugründung einer Sparte bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(2) Die Sparten werden durch die Spartenleiter geleitet. Ihm stehen Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, zur Verfügung..
(3) Spartenleiter und Mitarbeiter werden in der Spartenversammlung gewählt. Die Spartenleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 12
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Spartenversammlungen ist jeweils ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines dieser Mitglieder, während seiner Amtszeit, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu wählen.
Die Amtszeit für die gleichberechtigten Vorsitzenden gem. § 10, 1a beginnt :
a) in den geraden Kalenderjahren werden gewählt :
der Vorsitzende für Bauwesen und Liegenschaften,
der Vorsitzende für Bankgeschäfte und Buchhaltung
der Vorsitzende für Rasensport
die Mitglieder des Gesamtvorstandes gem. § 10 Abs. 1b)
die Kassenprüfer
b) In ungeraden Kalenderjahren werden gewählt :
der Vorsitzende für Hallensport
der Vorsitzenden für Schriftverkehr
Die Vorsitzenden für Hallensport und Schriftverkehr werden im Wahljahr 2014 einmalig für ein Jahr gewählt.
§ 14
Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Sparten werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung über die Hauptkasse einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Prüfberichte der Spartenkassen bzw. der Kassen der Ausschüsse erhält der Vorstand zur Kenntnis.
§ 15
Ehrungen
Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geehrt werden
a) mit der “Silbernen Ehrennadel “
Die Silberne Ehrennadel kann an Mitglieder verliehen werden, die 25 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sind oder die sich durch besondere Verdienste verdient gemacht haben. Die Verleihung der silbernen Ehrennadel muss vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
b) mit der “Goldenen Ehrennadel”
Die Goldene Ehrennadel kann für 40 Jahre ununterbrochener Mitgliedschaft oder für langjährige außerordentliche Verdienste an solche Mitglieder verliehen werden, die im Besitze der Silbernen Ehrennadel sind und sich diese Verdienste in ihrer sportlichen Laufbahn erworben haben oder sich durch ehrenamtliche Betätigung in der Vereinsarbeit auszeichneten.
Die Verleihung der Goldenen Ehrennadel muss vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
c) mit der Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied kann jedes ordentliche Vereinsmitglied werden durch Beschluss der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung. Dafür ist mindestens ist eine 40 – jährige
ununterbrochene Vereinszugehörigkeit Voraussetzungoder wenn ein Mitglied sich um den Verein,seine Ziele und um das Sportwesen besonders verdient gemacht hat. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt jedoch nicht vor der Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entfällt die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach § 4.
d) mit dem Ehrenvorsitz
Zum Ehrenvorsitzenden kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung ernannt werden, wer als 1. Vorsitzender dem Verein in vorbildlicher Weise über mehrere Wahlperioden vorgestanden hat.
§ 16
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “ Auflösung des Vereins” stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3)Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ( Kassenbestände, Geräte, Sporteinrichtungsgegenstände, usw. ) an die Stadt Baumholder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vorrangig soll das Vermögen für die Gründung eines steuerbegünstigten, gemeinnützigen Nachfolgevereins verwendet werden.
Sollte unmittelbar kein Nachfolgeverein errichtet werden können, so soll das Vermögen der Förderung des Schulsports oder einer anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung zugeführt werden.
§ 17
Datenschutz
Die für den Verein notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG ) und des Teledienstdatenschutzgesetzes ( TDDSG ) in maschinenlesbarer Form gespeichert und vertraulich behandelt. Die Daten werden nur im Zusammenhang mit der Vereinsbeziehung verarbeitet und genutzt, soweit dies für die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung erforderlich ist.
Die persönlichen Daten werden nicht an Dritte weiter gegeben.
Der Verein pflegt eine Internetseite und bringt eine Vereinszeitung heraus, in der Namen und Bilder von Vereinsmitgliedern veröffentlicht werden können. Durch die Mitgliedschaft im Verein und die Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, der Be - und Verarbeitung und eventuell Übermittlung im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten im Falle von persönlichen Veränderungen oder Unrichtigkeit und auf Sperrung seiner persönlichen Daten zwecks Weitergabe oder
Veröffentlichung in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien.
§ 18
Schlussbestimmung
In allen Angelegenheiten,, die in der vorliegenden Satzung des Vereins nicht näher geregelt sind, finden die Bestimmungen des BGB sowie die Statuten und Ordnungen der Verbände und Sportbünde entsprechende oder sinngemäße Anwendung.
Die Satzungsänderung bzw. Ergänzungen der Paragraphen :
§ 1,1 Ergänzung der Ortskennzahl
§ 2,2 Redaktionelle Änderung
§ 2,3 Redaktionelle Änderung
§ 4,1 Änderung der Abbuchungs- und Zahlungsmodalität
§ 4,2 Redaktionelle Änderung
§ 4,3 Verfahren bei Vereinsaustritt
§ 7 Redaktionelle Änderung
§ 9,3 Redaktionelle Änderung
§ 9,7 Änderung des Beschlussfähigkeit bei Satzungsänderungen
§ 9,8 Redaktionelle Änderung
§ 10,1 Änderung der Struktur des Vereinsvorstandes
§10,2 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
§ 10,4 Redaktionelle Änderung
§ 10,6 Änderung der Zuständigkeiten bei Ausgaben
§ 10,13 Ergänzung und Hinweis auf die Ehrenamtspauschale
§ 13Änderung der Wahlmodalitäten und Anpassung an die neue
Vereinsführungsstruktur
§ 15, d Wegfall
§ 16,4 Verfahren bei Auflösung des Vereins
§ 17 Datenschutz
§ 18 ist der vorherige § 17
wurde von der Mitgliederversammlung vom 15. März 2014 beschlossen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 4 BGB wird von dem Vorstand versichert.
Baumholder, den 14. März 2014